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Artikel 3. Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Artikel 3.

Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010310

Dokumentnummer

NOR12130986

alte Dokumentnummer

N8196339507L

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