Artikel 3.
Für Tiere, die auf Weiden aufgetrieben werden sollen, sind Herkunftsnachweise (Tierpässe oder sonstige Ursprungszeugnisse) beizubringen, in denen durch die Herkunftsgemeinde der Tiere bestätigt wird, daß diese seit mindestens drei Monaten und, soweit sie jünger als drei Monate sind, seit ihrer Geburt in dieser Gemeinde stehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10010310
Dokumentnummer
NOR12130986
alte Dokumentnummer
N8196339507L
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