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ARTIKEL XIII Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1959

ARTIKEL XIII

Finanzgebarung

1. Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Anteil am Verwaltungsbudget zu bezahlen, der nach einer Beitragsskala, die von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden muß, berechnet wird. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung sollen diese Beiträge in der Höhe der im Anhang I gegebenen Skala geleistet werden. Das Budget für die Verwaltungstätigkeit der Kommission für die ersten fünf Jahre soll, vorbehaltlich satzungsgemäßer Abänderungen des Anhanges I, die während dieses Zeitraumes erfolgen, die Summe von US-Dollar 50.000 zur Basis haben. Zu dieser Summe kommen noch alle Beiträge, welche die Mitglieder nach dem untenstehenden Absatz 2 leisten.

2. Beiträge von Mitgliedern, die in der Beitragsskala des Anhanges I nicht vorgesehen sind, werden von der Kommission festgesetzt. Zu diesem Zweck soll die Berechnungsmethode Anwendung finden, auf Grund derer die oben erwähnte Skala erstellt wurde.

3. Die Jahresbeiträge nach den obenstehenden Absätzen 1 und 2 sollen vor Ende des ersten Monats des Finanzjahres, für welches sie geschuldet werden, zahlbar sein. Das Finanzjahr der Organisation soll auch das der Kommission sein.

4. Zusätzliche Beiträge können von einem Mitglied oder Mitgliedern, einer Organisation oder Privatpersonen für Notstandsaktionen oder für die Durchführung besonderer Bekämpfungspläne oder Maßnahmen entgegengenommen werden, die die Kommission oder das Exekutivkomitee nach Artikel V annehmen oder empfehlen können.

5. Alle Mitgliedsbeiträge sollen in den von der Kommission im Einvernehmen mit den zahlenden Mitgliedern zu bestimmenden Währungen geleistet werden.

6. Alle erhaltenen Beiträge sollen in einen Treuhandfonds eingezahlt werden, der vom Generaldirektor der Organisation nach der Finanzordnung der Organisation verwaltet wird.

7. Am Ende jedes Finanzjahres soll ein etwa vorhandener, nicht gebundener Saldo des Verwaltungsbudgets auf ein besonderes Konto gebucht werden, welches für die in den Artikeln IV und V beschriebenen Zwecke verwendet werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006576

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