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ARTIKEL XIV Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL XIV

Abänderungen

1. Die vorliegende Satzung kann von der Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden, falls diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder der Kommission umfaßt. Änderungen werden nur mit Zustimmung des Rates der Organisation am Tage des Ratsbeschlusses mit der Maßgabe rechtskräftig, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder beinhalten, hinsichtlich jedes Mitgliedes erst dann in Kraft treten, wenn das betroffene Mitglied seine Zustimmung gegeben hat.

2. Vorschläge zur Änderung der Satzung können von jedem Mitglied der Kommission mittels einer gleichzeitig an den Vorsitzenden der Kommission und an den Generaldirektor der Organisation zu richtenden Mitteilung gemacht werden. Der Generaldirektor verständigt umgehend alle Mitglieder von den Änderungsvorschlägen.

3. Kein auf die Änderung der Satzung bezüglicher Vorschlag soll in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen werden, wenn nicht der Generaldirektor der Organisation wenigstens 120 Tage vor Eröffnung der Sitzung von demselben in Kenntnis gesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006577

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