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Artikel 9 Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1957

Artikel 9

ARTIKEL 9. – Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat kann jederzeit der französischen Regierung bekanntgeben, daß die vorstehende Konvention nicht nur auf sein eigenes Territorium Anwendung findet, sondern auch auf jedes oder auf einen Teil derjenigen Gebiete, für deren diplomatische Vertretung auf internationaler Ebene er Sorge trägt.

Jeder Vertrags- oder beigetretene Staat hat das Recht, im Augenblick der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu erklären, daß er, soweit es ihn betrifft, das Inkrafttreten der vorliegenden Konvention von der Ratifizierung oder dem Beitritt bestimmter namentlich genannter Staaten abhängig macht.

Schlagworte

Vertragsstaat, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10010282

Dokumentnummer

NOR12130451

alte Dokumentnummer

N8195739415L

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