Artikel 10
ARTIKEL 10. – Das vorliegende Übereinkommen wird von jedem Vertrags- oder beigetretenen Staat aufgekündigt werden können, sei dies nun für sein eigenes Territorium oder sei es für jedes oder einen Teil der Länder, deren diplomatische Vertretung dieses Land wahrnimmt; diese Kündigung wird von ihm der französischen Regierung bekanntgegeben, die hievon sofort die anderen Signatar- oder beigetretenen Staaten sowie das Internationale Weinamt verständigen wird.
Die Kündigung wird lediglich hinsichtlich des interessierten Staates, beziehungsweise der von ihm bezeichneten Gebiete Wirksamkeit haben, und zwar ein Jahr nach Empfang der Kündigung seitens der französischen Regierung.
Zu Urkund dessen haben die einzelnen Bevollmächtigten dieses in einem einzigen Exemplar aufliegende Übereinkommen unterzeichnet, das in den Archiven des französischen Außenministeriums hinterlegt und wovon je eine Abschrift jedem der Signatar- oder beigetretenen Staaten und dem O.I.V. übermittelt werden wird.
Geschehen zu Paris, den 13. Oktober 1954.
Schlagworte
Vertragsstaat, Signatarstaat
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10010282
Dokumentnummer
NOR12130452
alte Dokumentnummer
N8195739416L
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