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§ 5 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

§ 5.

(1) Nach Feststellung einer im § 1 genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Ansteckungsverdächtige Mitreisende und Eisenbahnbedienstete sind in diesem Bahnhof durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im nächsten geeigneten Bahnhof der Desinfektion zuzuführen.

(2) Nach Feststellung einer Erkrankung an Aussatz (Lepra) im ansteckungsfähigen Stadium, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und Ruhr oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu befördern und dort die Überführung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Der Arzt hat von den ansteckungsverdächtigen Mitreisenden die Namen, die letzten Unterkünfte, die Reiseantrittsbahnhöfe, die Zielbahnhöfe und die Unterkünfte, in die sie sich begeben, festzuhalten und diese Angaben der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Sobald ein solcher ansteckungsverdächtiger Reisender vorzeitig den Zug verläßt, hat der aufsichtsführende Eisenbahnbedienstete des Aussteigebahnhofes – soweit dies nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und es die ordnungsmäßige Abwicklung des Eisenbahnbetriebes zuläßt – die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im Zielbahnhof der Desinfektion und allenfalls der Entwesung zuzuführen.

(3) Bei den sonstigen im § 2 genannten Krankheiten kann die weitere Beförderung der Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen dann erfolgen, wenn die Möglichkeit zur Absonderung in einem eigenen Abteil unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 gegeben ist. Ansonsten sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130470

alte Dokumentnummer

N8195745335J

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