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§ 6 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1957

§ 6.

(1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 über die Behandlung von ansteckungsverdächtigen Reisenden gelten sinngemäß auch für das Zugspersonal, soweit es der Ansteckung verdächtig angesehen werden muß.

(2) Die Eisenbahnbediensteten haben, sofern nicht zwingende Rücksichten auf die Sicherheit der Betriebsabwicklung entgegenstehen, im Falle des Vorkommens übertragbarer Krankheiten von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR12130471

alte Dokumentnummer

N8195745336J

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