Artikel 4.
Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolles werden durch:
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung,
- b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder
- c) Annahme.
Die Annahme hat durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde bei der belgischen Regierung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Gesetzesnummer
10010274
Dokumentnummer
NOR40004025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)