Artikel 24
- 1. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens kann es durch eine schriftliche beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegte Urkunde gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihres Erhalts durch den Generalsekretär des Völkerbundes wirksam werden und wird nur hinsichtlich des Mitglied des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaat Wirkung haben, in deren Namen sie hinterlegt wurde.
- 2. Der Generalsekretär wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten von jeder erhaltenen Kündigung benachrichtigen.
- 3. Falls infolge von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Kündigungen die Anzahl der Mitglieder des Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch das vorliegende Abkommen gebunden sind auf weniger als zehn sinkt, wird das Übereinkommen aufhören, in Kraft zu stehen, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündigungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.
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