Artikel 23
Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablauf eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt ihres Empfanges durch den Generalsekretär des Völkerbundes an, in Wirksamkeit.
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