Artikel 81
Gemäß Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Satzung registrieren, wenn sie ohne Vorbehalt der Genehmigung namens eines Staates unterzeichnet worden ist oder auf Grund der Hinterlegung der ersten Annahmeurkunde.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057574
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