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Artikel 82 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 82

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzung sind, von dem Datum verständigen, an dem sie in Kraft getreten ist. Er wird sie auch von den Daten verständigen, an denen andere Staaten diese Satzung unterzeichnen.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevollmächtigten Vertreter diese Satzung.

Geschehen in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057575

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