Artikel 82
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird die Staaten, die Vertragsteile dieser Satzung sind, von dem Datum verständigen, an dem sie in Kraft getreten ist. Er wird sie auch von den Daten verständigen, an denen andere Staaten diese Satzung unterzeichnen.
Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten, zu diesem Zweck entsprechend bevollmächtigten Vertreter diese Satzung.
Geschehen in der Stadt New York am zweiundzwanzigsten Juli 1946, in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Die Originaltexte sollen in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jeder der auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057575
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)