vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 51 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 51

Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057544

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)