Artikel 50
Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:
- a) die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;
- b) die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;
- c) beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;
- d) mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;
- e) der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;
- f) zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;
- g) die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057543
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