Artikel 51
Das Regionalbüro ist unter der allgemeinen Aufsicht des Generaldirektors das Verwaltungsorgan des Regionalausschusses. Es hat außerdem innerhalb der Region die Beschlüsse der Gesundheitsversammlung und des Rates auszuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057544
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