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§ 9 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 9.

Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129803

alte Dokumentnummer

N8194837860L

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