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§ 8 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

III. Organisation und Betriebsvorschriften für bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten.

§ 8.

(1) Vorstand einer Anstalt für die im § 7 bezeichneten Untersuchungen kann nur ein ärztlicher Fachmann sein, der nebst der erforderlichen theoretischen und praktischen bakteriologisch-serologischen Ausbildung die in das Gebiet der Infektionskrankheiten einschlägigen Kenntnisse besitzt.

(2) Der Vorstand ist für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.

(3) In jeder solchen Anstalt muß für den Fall der zeitweisen Abwesenheit oder einer Verhinderung des Vorstandes ein fachlich geeigneter Vertreter, welcher der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen ist, zur verantwortlichen Leitung der Anstalt bestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129802

alte Dokumentnummer

N8194837859L

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