§ 10.
(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.
(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologischen Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129804
alte Dokumentnummer
N8194837861L
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