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§ 7 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.

§ 7.

(1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene bakteriologische Untersuchungen von Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer Infektionskrankheiten enthalten, dürfen grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten Anstalten vorgenommen werden.

(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht als Bundesanstalten durch staatliche Behörden mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als oberster Gesundheitsbehörde errichtet wurden, einer besonderen, nach Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Schlagworte

Kulturversuch

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129801

alte Dokumentnummer

N8194837858L

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