VI. Anzeigepflicht.
§ 15.
Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129809
alte Dokumentnummer
N8194837866L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
