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§ 14 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.

§ 14.

(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.

(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129808

alte Dokumentnummer

N8194837865L

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