V. Medizinisch-diagnostische Untersuchungen in Krankenanstalten.
§ 14.
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bunde, einem Lande oder einer Gemeinde betrieben werden, können medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der im § 2 geschilderten Art unter Beobachtung der im § 4 vorgeschriebenen Vorsichten durchgeführt werden.
(2) Sollen in Privatkrankenanstalten Untersuchungen der im § 2 geschilderten Art vorgenommen werden, so haben die Betriebsführer dieser Krankenanstalten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 13 hierum besonders anzusuchen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129808
alte Dokumentnummer
N8194837865L
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