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§ 15 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

VI. Anzeigepflicht.

§ 15.

Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129809

alte Dokumentnummer

N8194837866L

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