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§ 81 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 81

Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.

(1) Zu führen sind:

ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.

(2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.

(3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055025

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