§ 80
Erhebung der Gebühren, Fahrgelder und Reisekosten.
Die dem Gesundheitsamt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren sind nach dem für Behörden gültigen Zahlungsverkehr zu vereinnahmen und zu buchen, so daß jederzeit eine Nachprüfung durch die Prüfungsbehörde möglich ist. Das gleiche gilt für die Berechnung und Vereinnahmung von Reisekosten und Tagegeldern.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40055024
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