Abschnitt XXII.
Geschäftsführung.
§ 78
Amtlicher Schriftverkehr.
Das Gesundheitsamt hat die für den Schriftverkehr der Behörden bestehenden Vorschriften zu beachten. Die für die Berichterstattung gesetzten Fristen sind pünktlich innezuhalten; andernfalls ist rechtzeitig die Bewilligung einer Nachfrist nachzusuchen. Um den Geschäftsverkehr (§ 13 der Dienstordnung – Allgemeiner Teil, vom 22. Februar 1935, Reichsgesetzbl. I S. 215) zu beschleunigen, sind zwischen Gesundheitsamt und dem Leiter des Kreises Vereinbarungen über eine Vereinfachung der gegenseitigen Beteiligung zu treffen.
Schlagworte
RGBl. I S 215/1935
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40055022
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