§ 13
(1) Das staatliche Gesundheitsamt hat Berichte, die es in Angelegenheiten des Gesundheitswesens seiner vorgesetzten Dienstbehörde erstattet, durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen. Berichtet dieser seiner vorgesetzten Dienstbehörde über gesundheitliche Angelegenheiten des Kreises, so hat er den Bericht vorher dem Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben und eine etwa abweichende Stellungnahme dieses Amtes seinem Berichte beizufügen.
(2) Hält der Leiter des Kreises eine Maßnahme des Gesundheitsamtes mit den Belangen der allgemeinen Verwaltung nicht für vereinbar, so hat er, falls sich ein Einvernehmen nicht herstellen läßt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so ist der Leiter des Kreises befugt, einstweilige Anordnungen zu treffen.
(3) Der Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt eine Einrichtung des Kreises ist und der Leiter des Kreises der Aufsichtsbehörde berichtet.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129500
alte Dokumentnummer
N8193537670L
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