Artikel 2.
Jedem der vertragschließenden Staaten liegt es ob, diejenigen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um in seinem Gebiete die strenge Durchführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sicherzustellen.
Die Regierungen werden einander die in ihren Ländern über den Gegenstand des gegenwärtigen Abkommens jetzt oder künftig geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die über deren Anwendung erstatteten Berichte auf diplomatischem Wege mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10010185
Dokumentnummer
NOR40016677
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