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Artikel 3. Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1921

Artikel 3.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu diesem Zwecke in deren Namen dem Schweizerischen Bundesrate von der Regierung des Mutterlandes Nachricht gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40262312

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