Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation; gezeichnet in Bern, am 26. September 1906.
(Eingangsklauseln.)
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiete die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Zündhölzern, die weißen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10010185
Dokumentnummer
NOR40016676
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
