vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.9.1921

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation; gezeichnet in Bern, am 26. September 1906.

(Eingangsklauseln.)

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiete die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Zündhölzern, die weißen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40016676

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)