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§ 4 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 4

Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.

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