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§ 3 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 3

Die Obduktion ist in der zum Sterbeort gehörigen Leichenkammer oder in der nächstgelegenen Prosektur, wenn keine Leichenkammer oder Prosektur zur Verfügung steht, in einem anderen, in sanitärer Hinsicht geeigneten Raume vorzunehmen.

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