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§ 10 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 10

Die Überführung der Leichen aus dem Sterbehaus in die Leichenkammer hat ohne Begleitung, die Überführung aus dem Sterbehaus auf den Friedhof in aller Stille und auf dem kürzesten Weg stattzufinden.

Zur Überführung dürfen nur solche Transportmittel benützt werden, die einer Reinigung und Desinfektion leicht unterzogen werden können.

Die Benützung von dem öffentlichen Verkehr dienendem Fuhrwerk für die Überführung der Leichen ist verboten.

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