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§ 9 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1914

§ 9

Das Waschen, Frisieren, Rasieren oder Ankleiden der Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Personen ist verboten.

Wer sich mit dem Einsargen der Leiche einer mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest behafteten Person befaßt hat, ist als ansteckungsverdächtig anzusehen und unterliegt der sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung.

Wer nicht zeitgerecht und mit Erfolg gegen Blattern geimpft ist, darf sich mit der Besorgung der Leichen von mit Blattern behafteten Personen nicht befassen.

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