Bezirksthierärzte und Bezirksoberthierärzte.
§. 5.
Bei den Bezirkshauptmannschaften werden Bezirksthierärzte in der X. und Bezirksoberthierärzte in der IX. Rangsclasse der Staatsbeamten mit der Maßgabe bestellt, dass in jedem einer politischen Landesbehörde unterstehenden Verwaltungsgebiete von der Gesammtzahl dieser Amtsthierärzte drei Fünftheile in die X. und zwei Fünftheile in die IX. Rangsclasse einzureihen sind.
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft soll in der Regel ein Bezirksthierarzt oder Bezirksoberthierarzt in Verwendung stehen.
Schlagworte
Bezirkstierarzt, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Gesamtzahl, Fünftel, Fünfteil
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128875
alte Dokumentnummer
N8190112313I
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