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§ 4 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Veterinärassistenten.

§. 4.

Zur Heranziehung eines geeigneten Nachwuchses und zur praktischen Verwendung in Angelegenheiten des staatlichen Veterinärdienstes werden bei den politischen Landesbehörden Veterinärassistenten mit und ohne Adjuten bestellt, auf welche die für die Conceptspraktikanten des politischen Verwaltungsdienstes geltenden Vorschriften im allgemeinen analoge Anwendung zu finden haben.

Die Bestellung erfolgt zunächst probeweise.

Bewerber, welche die thierärztliche Physikatsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch die Bedingungen des §. 2, lit. a) und b) und überdies eine mindestens einjährige Verwendung als Assistenten an einer thierärztlichen Lehranstalt oder als Militärthierärzte oder eine mindestens ebensolange Thätigkeit in der thierärztlichen Privatpraxis nachweisen, können unter den sonstigen Voraussetzungen des Eintrittes in den Staatsdienst als Veterinärassistenten probeweise unter der Bedingung angestellt werden, dass sie die thierärztliche Physikatsprüfung binnen Jahresfrist nachzuholen haben. Diese Frist kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Landeschef auf ein weiteres Jahr verlängert werden.

Nach mit befriedigendem Erfolge absolvirter einjähriger Probepraxis und – soferne die probeweise Bestellung unter vorläufiger Nachsicht der thierärztlichen Physikatsprüfung erfolgte – nach Ablegung dieser Prüfung erlangen Veterinärassistenten die definitive Anstellung als Staatsbeamte.

Schlagworte

Militärtierarzt, Tätigkeit, Konzeptspraktikant

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128874

alte Dokumentnummer

N8190112312I

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