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§ 14 Bundesarchivgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zuwendungen an das Österreichische Staatsarchiv

§ 14

(1) Das Österreichische Staatsarchiv kann für den Bund durch Schenkungen und letztwillige Verfügungen Vermögen erwerben. Für einen derartigen Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Das Österreichische Staatsarchiv darf das Vermögen gemäß Abs. 1 für seine Zwecke verwenden, sofern keine andere Zweckwidmung vom Schenker oder Erblasser bestimmt worden ist.

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