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§ 15 Bundesarchivgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

3. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen Abgrenzung zu sonstigen Bundesgesetzen

§ 15

Andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte und -pflichten sowie Auskunftspflichten regeln, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, über die Aufbewahrung von Büchern und Akten sowie die Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz.

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