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Artikel 10 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

V. Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

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