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Artikel 9 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 9

Finanzen & Ressourcen

1. Die österreichische Bundesregierung stellt Äthiopien finanzielle Mittel gemäß den nach Artikel 1 Absatz 2 zu vereinbarenden Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.

2. Finanzielle Mittel, die von Österreich zum Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit nach Äthiopien gebracht werden, unterliegen keinen Steuern, Gebühren, Steuerabzügen, Einbehaltungen oder Abgaben außer den üblichen Bankgebühren. In Äthiopien für diese Geldmittel eröffnete Bankkonten sind ausschließlich für die vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen zu verwenden. Ist die Rückführung der auf dem Konto befindlichen Geldmittel nach Österreich erforderlich, so sind diese Beträge frei konvertierbar und in österreichische Schillinge oder eine andere konvertierbare Währung transferierbar.

3. Wann immer es im Rahmen eines Abkommens nach Artikel 1 Absatz 2 notwendig ist, den Wert einer anderen Währung zu ermitteln, ist dieser Wert nach dem jeweiligen Devisenmarktkurs zu berechnen.

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