Anlage 2
(1) Ein Kinofilm ist europäisch im Sinne des Artikels 3 Absatz c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis europäischer Bestandteile wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 19 Punkten erreicht.
(2) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Drehbuchs können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen, wenn sie der Meinung sind, daß er gleichwohl die europäische Identität widerspiegelt.
Europäische Bestandteile | Gewichtungspunkte |
Schöpferischer Bereich |
|
Regisseur | 3 |
Drehbuchautor | 3 |
Komponist | 1 |
| -- |
| 7 |
Darstellender Bereich |
|
Erste Filmrolle | 3 |
Zweite Filmrolle | 2 |
Dritte Filmrolle | 1 |
| -- |
| 6 |
Technischer Bereich |
|
Bild | 1 |
Ton und Mischung | 1 |
Schnitt | 1 |
Bauten und Kostüme | 1 |
Studio oder Drehort | 1 |
Ort der Postproduktion | 1 |
| -- |
| 6 |
N.B.
- a) Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.
- b) Was Artikel 8 betrifft, so bezieht sich „künstlerisch“ auf den schöpferischen und darstellenden Bereich, „technisch“ auf den technischen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125670
alte Dokumentnummer
N7199441595J
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