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Anlage 1 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage 1

Anhang I

Antragsverfahren

Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten zwei Monate vor Drehbeginn unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen:

  1. Eine Kopie des Vertrags oder ein anderer Beleg über den Erwerb des Urheberrechts für die wirtschaftliche Nutzung des Films;
  2. ein ausführliches Drehbuch;
  3. eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten;
  4. ein Kostenvoranschlag und ein genauer Finanzierungsplan;
  5. ein Drehplan für den Kinofilm;
  6. der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muß Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.

Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125669

alte Dokumentnummer

N7199441594J

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