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Artikel 8 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 8

Technische und künstlerische Beteiligung

(1) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muß der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.

(2) Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125654

alte Dokumentnummer

N7199441579J

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