Artikel 8
Technische und künstlerische Beteiligung
(1) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muß eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muß der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.
(2) Vorbehaltlich der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125654
alte Dokumentnummer
N7199441579J
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