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Artikel 9 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 9

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

(1) Ungeachtet des Artikels 8 und vorbehaltlich der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen auf Grund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10vH und nicht mehr als 25vH der Produktionskosten betragen;
  2. b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
  3. c) sie tragen zur Förderung einer/der europäischen Identität bei;
  4. d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.

(2) Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125655

alte Dokumentnummer

N7199441580J

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