Artikel 7
Rechte der Gemeinschaftsproduzenten
(1) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muß die Bestimmung enthalten, daß dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.
(2) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder auf ein anderes Vervielfältigungsmedium gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125653
alte Dokumentnummer
N7199441578J
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