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Artikel 6 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Höhe der Beteiligung der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

(1) Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung weniger als 20 vH, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 20 vH und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 vH der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125652

alte Dokumentnummer

N7199441577J

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