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Artikel 7 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 7

Rechte der Gemeinschaftsproduzenten

(1) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muß die Bestimmung enthalten, daß dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.

(2) Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder auf ein anderes Vervielfältigungsmedium gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125653

alte Dokumentnummer

N7199441578J

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