Artikel 5
Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion
(1) Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind, nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit den inAnhang I festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
(2) Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang I festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, außer bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.
(3) Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden.
(4) Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.
(5) Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125651
alte Dokumentnummer
N7199441576J
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