Kapitel II
Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften
Artikel 4
Gleichstellung mit nationalen Filmen
(1) In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.
(2) Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125650
alte Dokumentnummer
N7199441575J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)