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Artikel 4 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kapitel II

Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Artikel 4

Gleichstellung mit nationalen Filmen

(1) In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.

(2) Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Maßgabe dieses Übereinkommens gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125650

alte Dokumentnummer

N7199441575J

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