Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
- a) der Begriff „Kinofilm“ einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschließlich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der den für die Filmwirtschaft in jeder der beteiligten Vertragsparteien geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt ist;
- b) der Begriff „Gemeinschaftsproduzenten“ Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
- c) der Begriff „europäischer Kinofilm“ einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
- d) der Begriff „mehrseitige Gemeinschaftsproduktion“ einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125649
alte Dokumentnummer
N7199441574J
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