Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.
(2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung
- a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
- b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 vH der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
- Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Absatz c ist.
(3) Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
(4) Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein Abkommen über zweiseitige Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, daß eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125648
alte Dokumentnummer
N7199441573J
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